Bearbeitungskosten der Deutschen Bank bei Kreditverträgen sind nicht zulässig
In der jüngeren Vergangenheit waren eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten darüber anhängig, ob Bearbeitungskosten von Kreditinstituten, u.a. der Deutschen Bank AG, die für die Bearbeitung von Ratenkreditverträgen berechnet wurden, rechtmäßig waren, oder ob die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist.
Mittlerweile ergibt sich auch für Berlin endgültig, dass derartige Bearbeitungskosten nicht zulässig und die entsprechenden Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.
Nachdem das Amtsgericht Schöneberg noch mit Urteil vom 05.11.2012 die Erstattungsfähigkeit angenommen hat, gab die Deutsche Bank AG nach eingelegter Berufung durch die Kanzlei Behm Pudack Becker Rechtsanwälte & Notare vor dem Landgericht Berlin auf und zahlte die Bearbeitungskosten zurück.
Damit wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014, XI ZR 405/12 umgesetzt, nach der die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Bearbeitungsentgelt festlegt, im Verkehr mit Verbrauchern unzulässig ist.