OLG Stuttgart: Richtiges Aufmaß und Höhe der Vergütung muss der Auftragnehmer beweisen

Beweislast für richtiges Aufmaß und Höhe der Vergütung liegt beim AN (OLG Stuttgart vom 10.05.2016, 10 U 51/15 - NZB verworfen)

Das OLG Stuttgart hat in dieser Entscheidung erneut klargestellt, dass bei substantiiertem Bestreiten durch den Auftraggeber der Auftragnehmer für die Richtigkeit des Aufmaßes sowie die Höhe des geltend gemachten Vergütungsanspruchs nebst Nachtragsleistungen darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Parteien stritten sich um die Zahlung eines restlichen Werklohns für die Ausführung von Natursteinarbeiten. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein, jedoch ohne Erfolg.

Leitsatz:

1. Für den Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der Vergütung ist der Auftragnehmer darlegungs­ und beweisbelastet.

2. Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen hat der Auftragnehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden ist.

3. Die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung erfolgt im VOB ­Vertrag auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung in der Weise, dass an die Kostenelemente der Auftragskalkulation angeknüpft wird.

4.Macht der Auftragnehmer eine geänderte Vergütung geltend, muss er im Streitfall die Urkalkulation offenlegen.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer hat für den Auftraggeber Natursteinarbeiten ausgeführt. Im weiteren Verlauf der Bauausführung stritten sich die Parteien um die Vergütung für Positionen des Leistungsverzeichnisses sowie zusätzliche vergütungspflichtige Nachtragsleistungen. Aufgrund der Divergenzen wurde nicht klar deutlich, wann genau ein übereinstimmender Vertrag mit welchem Inhalt geschlossen wurde. Schließlich verlangte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart Zahlung des restlichen Werklohnes. Der Auftraggeber hatte den geltend gemachten Werklohnanspruch zunächst nur sehr oberflächlich und nicht substantiiert bestritten, holte dies aber im weiteren Verlauf des Verfahrens nach und konkretisierte seine Einwände gegen Aufmaß und Vergütung. Hierauf erwiderte der Kläger sowohl zum Aufmaß als auch zu den Nachträgen nicht weiter. Das Landgericht wies die Klage sodann ab. Gegen diese Entscheidung legte der Auftragnehmer Berufung ein.

Entscheidungsgründe

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Ergebnis die Berufung zurückgewiesen, denn die Klägerin habe auf die ausführlichen und begründeten Einwendungen des Auftraggebers nicht substantiiert erwidert und ist demnach beweispflichtig geblieben.

Für den Umfang der erbrachten Leistungen sei grundsätzlich der Unternehmer darlegungs­ und beweisbelastet (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2006 ­ VII ZR 202/04, Rn 10). Bei der Abrechnung nach Einheitspreisen habe der Unternehmer nicht nur die Vereinbarung eines bestimmten Einheitspreises darzulegen und zu beweisen, sondern auch substantiiert vorzutragen, welche Bauleistung von ihm tatsächlich erbracht worden sei. Vorliegend bestritt der Auftraggeber nicht nur die Summe, sondern hatte konkrete Einzelpositionen und deren Fehlerhaftigkeit plausibel dargelegt. Dies habe zu erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin geführt, welcher diese nicht nachgekommen ist.

Im Endeffekt waren der Vortrag der Klägerin und die Darlegung zu Aufmaß und Vergütungshöhe zu pauschal und oberflächlich.

Praxistip

Die Entscheidung ist wieder einmal ein interessantes Beispiel für die gesteigerten Anforderungen an den Auftragnehmer bei der prozessualen Umsetzung und Geltendmachung eines Werklohnanspruchs. Je ausführlicher sich der Auftraggeber gegen die Schlussrechnung und das Aufmaß wendet und Einwendungen vorträgt, desto höher werden auch die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Auftragnehmers. Es ist daher ratsam, rechtzeitig vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und Klageerhebung alle Anspruchsvoraussetzungen und Nachweise für einen schlüssigen und substantiierten Vortrag des Werklohnanspruchs zu beschaffen. Dies betrifft insbesondere ein richtiges und zutreffendes Aufmaß und sonstige Belege und Kalkulationsnachweise zu ausgeführten Nachtragsleistungen.

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