Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten erhalten - was können Sie tun?

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen einer Ihnen vorgeworfenen Markenverletzung oder der Verletzung von Namensrechten und geschäftlichen Bezeichnungen erhalten und wissen nicht, wie Sie adäquat reagieren sollen? Wir sind auf das Markenrecht spezialisiert und vertreten seit Jahren Mandanten, welche eine Abmahnung wegen des Vorwurfs einer Markenverletzung/Markenrechtsverletzung erhalten haben. Wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und vertreten Sie bundesweit.

Was ist Zweck der Abmahnung im Markenrecht?

Die Abmahnung wegen einer Markenverletzung dient zunächst dazu, dem Rechtsverletzer außergerichtlich die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist bestehende Unterlassungsansprüche des Markeninhabers durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen, bevor gerichtliche Schritte (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Klage) gegen den Rechtsverletzer eingeleitet werden. Gleichzeitig dient sie der Vermeidung der für den verletzten Markeninhaber nachteiligen Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Rechtsverletzer. Verklagt der Markeninhaber den Rechtsverletzer, ohne ihn außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern, hat der Rechtsverletzer die Möglichkeit, die Klageforderung sofort anzuerkennen mit der Folge, dass der Markeninhaber die Gerichtskosten zu tragen hätte. Daher ist die Abmahnung eine Obliegenheit des verletzten Markeninhabers.

Was beinhaltet eine markenrechtliche Abmahnung?

Mit der markenrechtlichen Abmahnung werden unterschiedliche Ansprüche gegen den Verletzer geltend gemacht.

1. Unterlassungsanspruch/strafbewehrte Unterlassungserklärung

Im Fokus einer jeden markenrechtlichen Abmahnung steht zunächst der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers, wonach sich der Verletzer, welcher eine fremde Marke rechtswidrig genutzt hat bzw. rechtswidrig genutzt haben soll, durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichten soll, zukünftig Markenrechtsverstöße der beanstandeten Art zu unterlassen, andernfalls für den Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Markeninhaber zu zahlen. Dem Inhaber einer (registrierten) Marke kommt es entscheidend darauf an, dass seine Marke und deren Unterscheidungskraft nicht durch ähnliche, später eingetragene Marken verwässern. Der Anspruch des Markeninhabers ergibt sich aus § 14 Markengesetz.

2. Auskunftsanspruch

Darüber hinaus machen die Markeninhaber in der Regel einen Auskunftsanspruch geltend, um herauszufinden auf welche Art und Weise und in welchem Umfang der abgemahnte Verletzer die Marke unberechtigt genutzt hat. Es wird meist Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verlangt. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 19 Markengesetz. Danach hat der in Anspruch genommene Verletzer Angaben zu Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren und Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren sowie die Menge der hergestellten und ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden, zu machen. Der Auskunftsanspruch dient auch dazu, die Höhe des zu beanspruchenden Schadensersatzes zu ermitteln.

3. Schadensersatzanspruch

Gemäß § 14 Abs. 6 Markengesetz hat der Markeninhaber zudem einen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer, welchen er ebenfalls zunächst außergerichtlich im Wege der Abmahnung geltend macht.

Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. Die geforderten Schadensersatzbeträge können sehr hoch sein und sollten daher nicht ungeprüft gezahlt werden.

4. Rechtsverfolgungskosten

Schließlich verlangt der Markeninhaber in seiner Abmahnung auch die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, welcher in markenrechtlichen Angelegenheiten in der Regel mindestens 50.000 € beträgt. Dies ist damit zu erklären, dass der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch sehr hoch ist. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist unter anderem auf die Größe und Bekanntheit der verletzten Marke sowie auf den Grad des Verschuldens des Verletzers bei der Markenrechtsverletzung abzustellen. Zu berücksichtigen ist zudem das Interesse des Markeninhabers an der Durchsetzung seiner Ansprüche sowie der Umfang und die Intensität der Rechtsverletzung. So betragen die geforderten Rechtsverfolgungskosten sehr schnell 1.700,00 € und mehr. Auch diese Kosten sollten nicht ungeprüft gezahlt werden.

Was ist die richtige Reaktion auf eine Abmahnung im Markenrecht?

  • Wichtig ist es zunächst, sofort einen auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren und die markenrechtliche Abmahnung von diesem überprüfen zu lassen.
  • Keinesfalls sollte selbstständig Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen werden.
  • Bewahren Sie unbedingt Ruhe, auch wenn die von der Gegenseite gesetzten Fristen zumeist sehr kurz und die Zahlungsforderungen hoch sind.
  • Geben Sie nicht die von der Gegenseite geforderte vorgefertigte Unterlassungserklärung ab und zahlen Sie nicht die geforderten Schadensersatzbeträge und Rechtsanwaltskosten, ohne dass dies von einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft wurde. Dies kann schnell zu hohen und existenzbedrohenden Vertragsstrafen für Sie und Ihr Unternehmen führen. In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht angezeigt, da eine Verwechslungsgefahr der beanstandeten Marke wie von der Gegenseite behauptet schon gar nicht besteht.
  • Reagieren Sie jedoch unbedingt innerhalb der gesetzten Frist und beauftragen einen Rechtsanwalt für Markenrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Keinesfalls sollten Sie die Frist einfach verstreichen lassen. Dies kann zu äußerst kostenintensiven Gerichtsverfahren führen.

 

Wie wir Ihnen helfen können:

Wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten bei Abmahnungen im Markenrecht und verfügen über die notwendige Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen. Wir erteilen Ihnen zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem konkreten Fall und beraten Sie zum weiteren Vorgehen. Selbst in Fällen, in denen fremde Markenrechte verletzt wurden, lässt sich nicht selten eine gütliche Einigung, etwa durch Abschluss eines Markenlizenzvertrages, erzielen. Hierbei unterstützen wir Sie ebenso wie bei der Auswahl einer Marke, bei der Markenrecherche und der Markenanmeldung. Kontaktieren Sie uns gern in allen markenrechtlichen Fragen. Wir vertreten Sie bundesweit.

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