BGH zu Mängelrechten im Werkvertragsrecht - Keine Mängelrechte vor Abnahme

Der BGH hat in einem interessanten Urteil vom 19.01.2017 - AZ. VII ZR 301/13 - auch für den Kostenvorschuss klargestellt, dass die Mängelrechte gemäß §§ 634 ff. BGB erst nach erfolgter Abnahmewirkung geltend gemacht werden können. In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger gegenüber dem beklagten Bauunternehmer wegen Mängeln der Fassadenarbeiten einen Kostenvorschussanspruch geltend. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht gaben dem Kläger Recht und verurteilten den Beklagten zur Zahlung. Gegen die Entscheidung des OLG München legte der Beklagte Revision ein, mit Erfolg: Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zurück an das OLG München.

Leitsatz

  • Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
  • Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Besteller den Beklagten mit der Erneuerung der Fassaden an zwei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Die Arbeiten wurden vom Beklagten ausgeführt, eine Abnahme erfolgte jedoch nicht. Im Anschluss rügte der Besteller Mängel an den Objekten und setzte eine Frist zur Mangelbeseitigung.  Der Beklagte stritt wiederum die Mangelhaftigkeit unter Bezug auf einen eigenen privaten Sachverständigen ab und lies die Frist verstreichen. Hingegen kam der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Fassaden nicht mit dem vereinbarten sondern mit minderwertigem mangelhaften Material gestrichen worden seien. Nach Abschluss des Beweisverfahrens starb der Besteller, die Ansprüche wurden jedoch durch die Erbengemeinschaft an den jetzigen Kläger abgetreten.  Der Kläger erhob sodann Klage vor dem Landgericht Landshut und begehrte einen Kostenvorschussanspruch. Schon während dieses Verfahrens stritten die Parteien über die Frage, ob ein Kostenvorschuss vor Abnahme der ausgeführten Arbeiten verlangt werden kann.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat der Klage zunächst stattgegeben und den Beklagten verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos, das OLG München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte dann Revision beim BGH ein. Der BGH hob dann das Urteil des OLG München auf.

Nach Auffassung des BGH kann der Besteller kann Mängelrechte, insbesondere auch einen Kostenvorschuss nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes mit Erfolg geltend machen.

Anhaltspunkte dafür, ob ein Kostenvorschussanspruch aus §§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB bereits vor Abnahme besteht, finden sich nach dem BGH nicht in den Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, vielmehr sei die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten und bisher nicht entschieden.

Gegen Mängelrechte vor der Abnahme spricht nach Ansicht des BGH,  dass dem Besteller vor Abnahme der einklagbare Anspruch auf Herstellung nach § 631 Abs. 1 BGB zusteht. Die Interessen des Bestellers seien ferner durch die Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) angemessen gewahrt. Stets zu unterscheiden sei zwischen dem Erfüllungsstadium bis Abnahme und dem Nacherfüllungsstadium.

Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich allerdings auch eine Ausnahme:

Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn der Unternehmer seine Leistung fertig als abnahmereich anbietet, der Besteller nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein so genanntes Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dann, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen. In diesem Fall erlischt dann der (Nach-) Erfüllungsanspruch.

Praxistip

Die Entscheidung des BGH ist bemerkenswert und entscheidet eine auch zwischen den einzelnen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage. Der Besteller im Rahmen eines BGB-Bauwerkvertrages hat im Erfüllungsstadium nur eingeschränkte Mängelrechte nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Ansprüche entsprechend den Regelungen der VOB (§ 4 Abs. 7,  § 5 Abs. 3 VOB/B) greifen systematisch nicht. Für Mängelrechte vor der Abnahme muss der Besteller erst auf jede weitere Nachbesserung verzichten, bzw. diese ablehnen. Erst dann entsteht ein Abrechnungsverhältnis mit der Folge, dass der Besteller auch trotz fehlender Abnahme einen bspw. Kostenvorschuss geltend machen kann.

Sollte das Vertragsverhältnis allerdings schwer gestört sein, besteht auch im Erfüllungsstadium weiterhin die Möglichkeit den Vertrag bspw. nach § 314 BGB entsprechend aus wichtigem Grund zu kündigen.

Interessant wird sicherlich auch für die Praxis sein, welche Auswirkung die Gesetzesreform des Bauvertragsrechts ab dem 01.01.2018 auf derartige Vertragsverhältnisse haben wird. Der Besteller wird ggfls. durch das neu eingeführte Anordnungsrecht wesentlich früher und besser auf den Vertrag einwirken und effektiver Rechte geltend machen können.

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