Jeder Mangel hat sein eigenes verjährungsrechtliches Schicksal – Neues zur Symptomtheorie

(KG, Urteil v. 23.07.2013)
(BGH VII ZR 232/13 )

Der Auftragnehmer hat Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Mängel geltend gemacht. Während das Landgericht Berlin die geltend gemachten Ansprüche noch nahezu in vollem Umfang zugesprochen hatte, korrigierte das Kammergericht Berlin das erstinstanzliche Urteil und wies die Schadensersatzansprüche zum größten Teil als verjährt ab. Das Urteil ist rechtskräftig, der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Haben die Parteien einen VOB/B-Bauvertrag geschlossen, reicht bereits eine schriftliche Mängelrüge aus, um den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Auch die Einreichung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hemmt den Lauf der Verjährungsfrist; allerdings gilt dies in beiden Fällen nur für diejenigen Mängel, die konkret gerügt wurden bzw. Gegenstand der Beweiserhebung geworden sind. Nicht gerügte Mängel oder Mängel, die nicht Gegenstand der Beweiserhebung waren, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist; das gilt auch für nachgeschobene Mängel.

Leitsatz

Eine Hemmung tritt lediglich ein für Ansprüche aus denjenigen Mängeln, auf welche sich die Sicherung des Beweises bezieht. Daher ist die Dauer der Verjährungshemmung für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen.

Sachverhalt

Unsere Mandantin wurde von einem Bauträger beauftragt, an einem Geschäftshaus-Neubau in der Berliner City u.a. die Fassade mit Naturstein Platten zu verkleiden. Die Parteien vereinbarten die Einbeziehung der VOB und eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren. Die Abnahme der Bauleistung erfolgte im November 1997.

2002 rügte der Auftraggeber schriftlich Mängel an der Brüstungsabdeckung Mängel in Form von Geldverfärbungen; weiterhin habe sich an den seitlichen Abschlüssen der Brüstungsabdeckungen die Verfugung gelöst. Der Auftraggeber verlangte Mängelbeseitigung unter Fristsetzung.

Da der Werkunternehmer die gerügten Mängel nach Ansicht des Auftraggebers nur unzureichend beseitigt hatte, beantragte er im Januar 2004 beim Landgericht Berlin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige erstellte auf der Grundlage des Beweisbeschlusses im April 2005 ein Gutachten und ergänzte dieses durch ein weiteres Gutachten im November 2005. Darin bestätigte der Sachverständige die aufgeführten Mängel, die Gelbfärbungen und die sich lösenden Verfugungen der Mauerkronenabdeckungen. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Sachverständige auf insgesamt Euro 186.190,40 netto beziffert.

Noch vor Beendigung des Beweisverfahrens ging die Antragstellerin in Insolvenz; der eingesetzte Insolvenzverwalter nahm das Verfahren auf und stellte im August 2006 „Ergänzungsfragen“, die weitere Mängel im Bereich der gesamten Natursteinfassade zum Gegenstand hatten. Auf einen entsprechenden Beweisbeschluss des Landgerichts hin erstellte der Sachverständige im Juli 2007 ein weiteres Gutachten. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass er nicht ausschließen könne, dass die gesamte Fassade Mängel aufweise, die die Standsicherheit gefährde. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Mängelbeseitigung nur durch eine neue Erstellung der Fassade möglich, deren Kosten er auf 2,5 Million € schätze.

Im März 2008 erhob der Insolvenzverwalter vor dem Landgericht Berlin Klage und beantragte Zahlung von € 2.801.903,45 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von € 2.700.000 nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B zustünden, die in dem Beweisverfahren festgestellt und nicht verjährt seien.

Gegen das Urteil haben wir für unsere Mandantin Berufung bei dem Kammergericht eingelegt. Zur Begründung wendet die Beklagte vor allem ein, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind.

Das Kammergericht hat ergänzend Beweis erhoben und nach Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten angehört.

Mit Urteil vom 23.7.2013 hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die Klage  bis auf einen „geringfügigen Betrag“ in Höhe von Euro 186.190,40 abgewiesen.

Der Großteil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei verjährt. Die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens 2004 habe die Verjährung nur hinsichtlich der dort gerügten Mängel gehemmt, nicht jedoch hinsichtlich der nicht gerügten Mängel. Erst mit Schriftsatz vom 18.8.2006 habe der Kläger die Feststellung weiterer Mängel begehrt, nämlich die Verklebung der Laibungssteine und die Verklebung an den Verankerungen und Lagerungen im Bereich der gesamten Natursteinfassade als mangelhaft.

Mängel an den Leibungen und an der gesamten Natursteinfassade einerseits und die Mängel an den Fugen der Mauerkronenabdeckungen und die Gelbverfärbungen andererseits seien jedoch voneinander unabhängige Mängel desselben Bauvorhabens.

In der weiteren Begründung setzt sich das Kammergericht sehr ausführlich mit der Art und Weise von Mängelrügen, insbesondere in einem selbständigen Beweisverfahren, sowie der sogenannten Symptomtheorie des BGH auseinander. Nach dieser Theorie muss der Auftraggeber einen Mangel nach seinem äußeren objektiven Erscheinungsbild exakt beschreiben; es ist jedoch nicht erforderlich, dass er auch die Mängelursachen im Einzelnen aufführt und beschreibt. Eine Mängelrüge ist danach nicht örtlich begrenzt, sondern erstreckt sich umfassend auf die Mängelursache, und zwar auch auf Bereiche, in denen sich die Mängelerscheinungen noch nicht gezeigt haben. Es ist dann Sache des Auftragnehmers, den Mangel und seine Ursache nachzuprüfen. Aus dieser Prüfung ergibt sich dann auch der Umfang der Nacherfüllungspflicht.

Die Symptomtheorie des BGH darf allerdings nicht dazu führen, dass in einem laufenden Beweisverfahren Mängel unbegrenzt nachgeschoben werden können. Für solche Mängel treten die Hemmungswirkungen erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Dann ist aber möglicherweise die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

Das Kammergericht ist nach weiterem Sachverständigengutachten und Anhörung des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich nicht zuletzt auch auf Grund der unterschiedlichen Befestigungskonstruktionen für die Mauerkronenabdeckungen einerseits und die vertikalen Fassadenplatten andererseits um unterschiedliche Mängel an demselben Bauwerk handelt, die auch jeweils ein unterschiedliches eigenes Verjährungsschicksal haben.

Praxistip

Die vergleichsweise einfach erscheinende Formulierung einer Mängelrüge kann sehr gravierende Auswirkungen haben. Das gilt insbesondere bei der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Verjährungshemmung. Hier müssen Beweisanträge und Fragen an den Sachverständigen besonders sorgfältig und umfassend formuliert werden, um möglichst alle Mängel, die sich vielleicht auch noch nicht objektiv nach außen hin gezeigt haben, zu erfassen.

Nicht selten stellt der Sachverständige im Rahmen seiner Mängeluntersuchungen weitere Mängel fest, die bisher nicht bekannt und auch nicht von dem vorgetragenen Mängelerscheinungsbild im Sinne der Symptomtheorie umfasst waren; dann kann es für eine wirksame Hemmung der Verjährung bezüglich dieser Mängel schon zu spät sein.

Die Symptomtheorie des BGH wird in der Praxis oft verkannt und leichtfertig als Begründung für eine ausreichende Mängelrüge herangezogen. Die Entscheidung des Kammergerichts zeigt, dass jede Mangelrüge sehr sorgfältig und mit genügend technischem Sachverstand formuliert werden sollte.

VII ZR 232/13 BGH
27 U 72/11 KG Berlin
18 /O 144/08 LG Berlin

Ansprechpartner

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmenEinstellungen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Google Analytics
Google Analytics installiert die Cookie´s _ga und _gid. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.